Für die Geschäftsbeziehung zwischen Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR und dem Besteller gelten die nachfolgenden AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR nicht an, es sei denn, Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1. Leistungsumfang / Zusatzleistungen
Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR führt unter Wahrung der Interessen des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Neben der Besorgung von Beförderungen führt Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR auch die Lagerhaltung durch, wobei Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters anwendet. Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR ist berechtigt, Beiladungen vorzunehmen und das Gut gemeinsam mit anderem Frachtgut befördern zu lassen. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, sowie Erweiterungen des Leistungsumfanges durch den Absender nach Vertragsabschluss sind von der Vergütungsabrede nicht erfasst. Für derartige Tätigkeiten kann Ubix Logistik A.Randt und C.Sgourakis GbR eine orts und verkehrsübliche zusätzliche Vergütung verlangen.
2. Geltung des HGB
2.1. Besondere Haftungsausschlussgründe i. S. v. § 427 HGB Demnach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
2.1.1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck (Anwendung des Transportrechts auch auf die Binnenschifffahrt)
2.1.2. ungenügende Verpackung durch den Absender § 411 HGB)
2.1.3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder Empfänger (§ 412 HGB)
2.1.4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt (§ 410 HGB) – im Unterschied zu § 425 Abs.2 HGB geht es hier nicht um schadensträchtige Einzelstücke (Stichwort: Montagsproduktion), sondern um die durchschnittliche Schadensträchtigkeit des Transportgutes. Sonderregelungen nach entsprechenden Vereinbarungen (§ 427 IV HGB). 2.1.5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender (§ 411 HGB) 2.1.6. Beförderung lebender Tiere (§ 410 HGB) Sofern eine der vorgenannten Situationen gegeben ist, wird zugunsten des Frachtführers vermutet, dass der Schaden auch seine Ursache in diesem Grund hatte. Diese Vermutung gilt, bis der Anspruchsteller den Gegenbeweis erbracht hat, dass der Schaden nicht aus einem der vorgenannten Gründe entstanden ist (§ 427 Abs. 2 HGB) und damit der Frachtführer hierfür verantwortlich ist.
2.2. Haftungsausschluss bei Unvermeidbarkeit, § 426 HGB Ebenfalls ist der Frachtführer von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Voraussetzung hierfür ist absolute Unvermeidbarkeit (objektiver Maßstab), z.B. höhere Gewalt, und der Nachweis, dass trotz größter Sorgfalt des Frachtführers der Schaden nicht vermieden werden konnte subjektiver Maßstab). Unvermeidbar sind Unfälle, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat, wie z.B. die Kollision eines mit angemessener Geschwindigkeit ganz rechts fahrenden LKW mit einem Sattelzug, der über die Mittellinie geraten war; oder ein Reifenbrand infolge Reifendruckabfalls wegen eines nicht sichtbaren, einschneidenden Gegenstandes auf der Straße. Mitverschuldenseinwand / Schadensteilung, § 425 Abs. 2 HGB Für den Frachtführer liegt eine Haftungsbeschränkung durch mitwirkendes Verhalten des Absenders oder Empfängers gem. § 425 Abs.2 HGB vor, wenn
2.2.1. ein Handeln bzw. Unterlassen des Absenders oder Empfängers zur Schadensverursachung führt, z.B. mangelnder Hinweis auf die Selbstentzündungsgefahr oder besondere Empfindlichkeit der Ladung,
2.2.2. ein Handeln bzw. Unterlassen des Absenders oder Empfängers zu höherem Schaden führt, z.B. unterlassener Hinweis des Absenders auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens,
2.2.3. besondere Eigenschaften des Transportgutes zum Schaden führen, z.B. mangelnde Vorkühlung von zu transportierendem Kühlgut; Fehler in der Elektronik einer transportierten Maschine, der zu einem Brand führte,
2.2.4. Kausalität gegeben ist, z.B. ohne Elektronikfehler in der transportierten Maschine wäre diese nicht abgebrannt. Wenn der Absender den Frachtführer darauf hingewiesen hätte, dass bei mehrstündiger Erschütterung durch den Transport, das Transportgut explodiert, dann hätte der Frachtführer entsprechend Fahrtunterbrechungen einlegen können und damit wäre die Explosion zu verhindern gewesen.
2.3. Haftungshöchstbetrag, § 431 HGB Die Haftung des Frachtführers für Substanzschäden nach § 429 HGB und für die Schadensfeststellungskosten gem. § 430 HGB ist begrenzt auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung, § 431 Abs. 1 HGB. Rohgewicht bedeutet das Gewicht des Transportgutes plus Gewicht der Verpackung. Abs. 2 bestimmt die Berechnung des Kilogrammwertes bei zusammenhängenden Sendungen, die aus mehreren Frachtstücken bestehen. Wenn durch den Teilverlust die gesamte Sendung wertlos geworden ist, dann berechnet sich der Haftungshöchstbetrag nach dem Gewicht der Gesamtsendung, ansonsten nur nach dem Gewicht des verloren gegangenen Teils. Abs. 3 bestimmt den Schadensersatz bei Verspätungen / Lieferfristüberschreitung und maximiert diesen mit dem dreifachen Satz der Fracht. Abs. 4 regelt die Höhe der Umrechnung der Rechnungseinheiten des Internationalen Währungsfonds (SZR) in Euro (Beispiel: Umrechnung Jan. 2004: 1 SZR = 1,18226 EUR; 8,33 SZR = 9,85 EUR).
3. Umzugstransporte
Hat der Vertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 451 ff. HGB. Gemäß § 451 f HGB erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
3.1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist.
3.2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
3.4. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
4. Elektro und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro, Gas, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt oder verpflichtet.
5. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Transporteur nur für sorgfältige Auswahl.
6. Beförderungssichere Verladung und Verpackung
Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart, ist der Absender verpflichtet, für die beförderungssichere Ladungssicherung und Verpackung des Frachtgutes Sorge zu tragen. Insbesondere ist der Absender verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern und beförderungssicher zu verpacken. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung und Verpackung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Sind Mitarbeiter des Frachtführers bei der Ladungssicherung und/oder Verpackung behilflich, begründet dieses keine Übernahme der gesetzlichen Pflichtenverteilung nach §§ 411 und 412 HGB.
7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Ansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
8. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Frachtführers berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
9. Transportwege
Sämtliche Transportwege müssen dem Frachtführers uneingeschränkt zur Verfügung stehen und geeignet sein das Transportgut ungehindert bewegen zu können. Dem Auftraggeber bekannte Schwachstellen und Empfindlichkeiten an Treppen, Holzböden, Fliesenböden etc. müssen dem Transporteur bekannt gegeben werden. Sollten die Mitarbeiter des Frachtführers oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass eine weitere Person notwendig ist, um dieses zu transportieren, und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von EUR 50,00/ Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wuppertal. Für Streitigkeiten aus nationalen Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.